VdK-Geschäftsführer Helmut Plenk klärt auf

Ab 01.01.2023 darf ich zur Rente mehr hinzuverdienen, jedoch nicht bei allen Renten?

Ab dem kommenden Jahr können Rentnerinnen und Rentner einfacher dazuverdienen:

Die sogenannten Hinzuverdienstgrenzen für Frührentner entfallen ersatzlos und für Erwerbsminderungsrentner werden sie deutlich erhöht. Der Sozialverband VdK fasst die wichtigsten Fragen und Antworten zusammen.

Welche Änderungen wird es geben?

Seit 2020 ist es erheblich leichter, neben einer vorgezogenen Altersrente weiterzuarbeiten. Die Hinzuverdienstgrenze wurde in voller Höhe von 6.300 Euro auf das 14-Fache der monatlichen Bezugsgröße angehoben. Damit blieb ein Hinzuverdienst für 2020 von 44.590 Euro anrechnungsfrei. Für die Jahre 2021 und 2022 galten Hinzuverdienste von bis zu 46.060 Euro anrechnungsfrei

 Vorgezogene Altersrente:

Ab dem 1. Januar 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei den sog. vorgezogenen Altersrenten, also Rentenbeginn vor der sog. Regelaltersgrenze komplett. Es darf also uneingeschränkt hinzuverdient werden. Somit ist es ratsam sich zu informieren, ob man evtl. mit Abschlägen in eine vorgezogene Altersrente geht und voll weiterarbeitet. So kommt man auf zwei Einnahmequellen.

 Volle Erwerbsminderungsrente:

Bei der vollen Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) wird die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Stattdessen gilt mindestens eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Dies entspricht einer Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro ab dem kommenden Jahr.

Vorsicht: Zu beachten ist, dass tgl. nicht mehr als 3 Stunden gearbeitet werden darf!!!

Teilweise Erwerbsminderungsrente:

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die Hinzuverdienstgrenze sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße betragen. Hier gilt es, das Leistungsvermögen von täglich unter sechs Stunden zu beachten. Dies entspricht den vorläufigen Werten von 35.647,50 Euro. Falls vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt wurde, gilt hier die höhere individuell-­dynamische Grenze.

Hinterbliebenenrente

Die Hinzuverdienstgrenze bei der Hinterbliebenenrente verändert sich leider nicht. Derzeit ermittelt sich der Freibetrag nach dem 26,4fachen des aktuellen Rentenwerts. Aktuell ist in Westdeutschland ein Nettoeinkommen von 950,93 Euro anrechnungsfrei, in Ostdeutschland ein Einkommen von 937,72 Euro. Der Freibetrag steigt für jedes Kind, das Anspruch auf Waisenrente hat.

Übersteigt das Nettoeinkommen den Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf die Rente angerechnet.

Weitere Auskünfte erteilt die

 Geschäftsstelle ARBERLAND:

Am  Sand 5, 94209 Regen

09921/97001-0

Kv-arberland@vdk.de